Pressemitteilung - Köln/Bonn 12. Juli 2013
"Das geänderte Denkmalschutzgesetz verbessert den Schutz unseres kulturellen Erbes. Es schafft im Bereich der Archäologie Rechts- und Planungssicherheit im unvermeidbaren Konflikt zwischen den Interessen der Grundstücksnutzung und des Denkmalschutzes." Milena Karabaic, LVR-Dezernentin Kultur und Umwelt, begrüßt die gestrige Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landtages, mit der zentrale Forderungen der archäologischen Fachämter im Denkmalschutzgesetz umgesetzt werden. Künftig ist nun das sogenannte "Veranlasserprinzip" im Gesetz festgeschrieben. Außerdem sind vermutete Bodendenkmäler besser geschützt und Eigentumsverhältnisse von archäologischen Fundstücken eindeutig geregelt.
Veranlasserprinzip
Der LVR, mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Köln zuständig für die Archäologie im Rheinland, begrüßt insbesondere die Verankerung des "Veranlasserprinzips" im Denkschmalschutzgesetz NRW. Danach müssen Investoren archäologische Untersuchungen im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit finanzieren. Damit kehrt Nordrhein-Westfalen zu einer seit vielen Jahren geübten Praxis zurück, die durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im September 2011 für rechtswidrig erklärt worden war. Das Gesetz stellt nun klar: Wer durch eine Baumaßnahme oder den Abbau von Bodenschätzen ein Bodendenkmal zerstört, muss die Kosten für die wissenschaftliche Untersuchung des Areals und die Bergung der Funde tragen.
"Mit dieser Neuregelung wird eine notwendige Balance hergestellt zwischen dem Schutz archäologischer Zeugnisse und den Interessen von Investoren", so Karabaic weiter. "Zugleich entsteht Planungssicherheit für Kommunen und Bauträger. Unangemessene Verzögerungen werden vermieden, indem Investoren archäologische Fachfirmen mit den Untersuchungen beauftragen können."
Schutz für vermutete Bodendenkmäler
Der Schutz von Bodendenkmälern beginnt künftig bereits, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hindeuten, dass sich unter der Oberfläche archäologische Relikte befinden, man also ein Bodendenkmal vermutet. Prof. Dr. Jürgen Kunow, Leiter des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland: "Mit dieser Bestimmung wird der Besonderheit von Bodendenkmälern Rechnung getragen, denn was sich genau im Boden befindet, kann man ja oft erst nach einer Ausgrabung sagen."
Schatzregal
Als einen großen Fortschritt zur Eindämmung des Raubgräberunwesens und illegalen Handels mit Fundstücken sieht der LVR die Einführung einer Bestimmung an, wonach unbekannt im Boden verborgene Fundstücke mit ihrer Entdeckung nun Eigentum des Staates werden ("Schatzregal"). Personen, die nach archäologischen Hinterlassenschaften suchen, wurden nach dem bislang in NRW geltenden Recht automatisch zur Hälfte Eigentümer des Fundes, zur anderen Hälfte - jedenfalls in der Theorie - der Grundstückseigentümer (sogenannte "hadrianische Teilung"). Verheimlichte ein Raubgräber den genauen Fundort, konnte ihm der Fund nicht weggenommen werden. "Der illegale Handel mit Altertümern hat diese nur noch in Bayern und NRW bestehende Rechtslücke schamlos ausgenutzt. Die Neuregelung bedeutet eine weitere Harmonisierung des Denkmalrechts in Deutschland und trägt dazu bei, unser kulturelles Erbe vor kriminellen Machenschaften besser zu schützen", so Kunow. Funde müssen nun abgegeben werden - entweder bei der Gemeinde oder beim zuständigen LVR-Amt für Bodendenkmalpflege.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
Uwe Steinkrüger
Telefon: 0228 / 98 34 -126
Fax: 0221 / 82 84 - 3591
E-Mail: uwe.steinkrueger@lvr.de
Dr. Michaela Aufleger
Telefon: 0228 / 98 34 - 173
Fax: 0221 / 82 84 - 2742
E-Mail: michaela.aufleger@lvr.de