Die wissenschaftliche Dokumentationsstelle (Ortsarchiv) des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland verwahrt Archiv- und Dokumentationsgut zu archäologischen Fundstellen, Ausgrabungen, Funden und eingetragenen Bodendenkmälern.
a) Die Zulassung der Benutzung beruht auf einem schriftlichen Antrag.
b) Für die Benutzung ist von dem Benutzer/ der Benutzerin schriftlich bzw. telefonisch ein Termin zu vereinbaren.
c) Die Benutzung ist nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung jedem möglich, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung
a) Der Benutzungsantrag ist vor jeder Einsichtnahme in das Archiv- und Dokumentationsgut zu stellen. Er enthält folgende Angaben:
b) Der Benutzer/die Benutzerin gibt ferner eine schriftliche Erklärung ab, dass er/sie die vorliegende Benutzungsordnung anerkennt, insbesondere bestehende Urheber- und Persönlichkeitsrechte beachtet und Verstöße gegenüber den Inhabern dieser Rechte selbst vertreten wird.
a) Archiv- und Dokumentationsgut wird grundsätzlich durch Einsichtnahme benutzt.
b) Zur Benutzung können nach Ermessen der wissenschaftlichen Dokumentationsstelle
zur Verfügung gestellt werden.
c) Die Benutzung kann auch durch unmittelbare schriftliche oder mündliche Beantwortung von Anfragen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der wissenschaftlichen Dokumentationsstelle erfolgen.
d) Den Benutzern/ Benutzerinnen werden ferner die zur Benutzung der wissenschaftlichen Dokumentationsstelle erforderlichen Auskünfte erteilt, auf weitergehende Hilfen, z.B. die Anfertigung von Abschriften oder Lesehilfen bei älteren Texten besteht kein Anspruch.
e) Die Benutzung darf ausschließlich dem im Benutzungsantrag angegebenen Zweck dienen, d.h. die auf Grund der Benutzung aus dem Archiv- und Dokumentationsgut gewonnenen Kenntnisse dürfen nur für den angegebenen Benutzungszweck verwendet werden.
Eine Weitergabe oder Veröffentlichung insbesondere von Informationen wie Koordinaten,Flurbezeichnungen o.ä., die eine exakte Lokalisierung archäologischer Fundplätze ermöglichen, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
a) Archiv- und Dokumentationsgut wird grundsätzlich nur in den dafür bestimmten Räumen vorgelegt. In begründeten Ausnahmefällen ist die Benutzung außerhalb der wissenschaftlichen Dokumentationsstelle möglich. Über die Ausleihe entscheidet der Leiter/ die Leiterin der wissenschaftlichen Dokumentationsstelle.
b) Archiv- und Dokumentationsgut darf nur zu dem angegebenen Benutzungszweck ausgewertet und nur von demjenigen Benutzer/ derjenigen Benutzerin eingesehen werden, der/ die dafür die Benutzergenehmigung erhalten hat.
c) Es ist nicht gestattet:
d) Die Herstellung einzelner (Arbeits-)Kopien durch den/ die Benutzer/ -in aus dem Archiv-und Dokumentationsgut kann auf Nachfrage gestattet werden.
Die (Arbeits-)Kopien dürfen nur dem persönlichen, beruflichen oder wissenschaftlichen Zweck dienen und zu keinem anderen als in dem Benutzungsantrag angegebenen Benutzungszweck verwendet werden.
Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, von seinem/ ihrem Arbeitsergebnis, das unter wesentlicher Verwendung von Archiv- und Dokumentationsgut der wissenschaftlichen Dokumentationsstelle verfasst wurde, der wissenschaftlichen Dokumentationsstelle ein Pflichtexemplar zur Verfügung zu stellen.
Die Benutzungsgenehmigung kann zurückgenommen oder widerrufen werden insbesondere wenn:
a) die für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung wesentlichen Angaben im Benutzerantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
c) der Benutzer/die Benutzerin wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstößt oder ihm erteilte Benutzungsauflagen nicht einhält,
d) der Benutzer/die Benutzerin Urheber- und oder Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Belange Dritter verletzt,
e) gegen den Zweck der Benutzung schwerwiegende Bedenken bestehen oder schutzwürdige Belange der Bodendenkmäler und Fundstellen tangiert sind oder deren Gefährdung vorliegt,
f) wenn auf Grund der Benutzung im Einzelfall hinreichender Verdacht zu der Annahme besteht, dass bestimmte Angaben wie Koordinaten, Flurbezeichnungen o. ä., die eine exakte Lokalisierung archäologischer Fundplätze ermöglichen, veröffentlicht werden.
Bonn, den 1.10.2004
Im Auftrag
Prof. Dr. Jürgen Kunow